Mitgliedschaft und Satzung

Der aktuelle Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 EUR pro Jahr. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in der folgenden Satzung (§ 6 Mitgliedsbeitrag).

 

Satzung des Fördervereins der Hermann-Grosch-Grundschule Weitramsdorf

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein der Hermann-Grosch-Grundschule Weitramsdorf. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Weitramsdorf.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 01.08. und endet am 31.7. des folgenden Jahres.

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und die Förderung von Aktivitäten der Grundschule, die nicht über den Haushaltsplan der Grundschule abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogischen Auftrag der Grundschule als notwendig erachtet werden.
Dazu zählen insbesondere:

  • Erschließen eines Sponsorenkreises für die Erweiterung der Arbeit der Schule
  • Mitgestaltung und Förderung von Veranstaltungen der Grundschule.
  • Organisation und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, z.B. Schulchor, AG Natur und Technik, etc.
  • Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial.
  • Förderung von Maßnahmen zur Integration von bedürftigen Schülerinnen und Schülern.
  • Förderung und Unterstützung bei Baumaßnahmen und der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die der Förderung der Schüler dienen und zu deren Anschaffung der Schulträger nicht verpflichtet ist (z.B. Einrichtung einer Lernwerkstatt).
  • Unterstützung der Schule bei außerplanmäßig notwendigen Arbeiten (Erbringen von Eigenleistungen bei Renovierungen, Reparaturen u.ä.)

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Veranstaltungen
  • Spenden jeglicher Art

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen, insbesondere Eltern von Schüler/innen, ehemalige Schüler/innen, aktive und ehemalige Lehrkräfte und Mitarbeiter der Grundschule, Freunde und Gönner der Grundschule.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt ist jederzeit, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden.

Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Fördervereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistungen zurückgewährt. Ihnen stehen auch keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.

Der festgesetzte Beitrag ist ein Mindestbeitrag. Jedes Mitglied ist berechtigt, diesen durch freiwillige Leistungen beliebig zu erhöhen. Durch die freiwillige Erhöhung des Beitrages entsteht keine Rechtspflicht des Mitgliedes, auch nachfolgend fällig werdende Beiträge in dieser Höhe zu entrichten. Eine Rückerstattung freiwillig geleisteter Beitragserhöhungen findet nicht statt.

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 7 Spenden

Auch Nichtmitglieder können die Arbeit des Vereins durch Spenden unterstützen. Spenden können nicht an Auflagen gebunden sein. Spender erhalten eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand  besteht aus folgenden Personen:

a) Die zu wählenden Mitglieder

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in

b) Kraft des Amtes

  • zwei Mitglieder des Elternbeirates
  • Schulleiter/in
  • stellvertretende/r Schulleiter/in

Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der 1. und 2. Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Der 1. Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang direkt aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden ebenfalls direkt aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt. Der 2. Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder der Vorstandschaft von den Mitgliedern der Vorstandschaft gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

Der Vorstand lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung  dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversamm-lung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Bei Wahlen zur Vorstandschaft findet jedoch eine geheime Abstimmung statt.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Ladung muss die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weitramsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für pädagogische Maßnahmen in der Hermann-Grosch-Volksschule zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.02.2013 beschlossen.

Weitramsdorf, 06.02.2013